Vereinssatzung

S a t z u n g
 

für die
 

Fehntjer-Fußball-Freunde


 Blau-Gelb Berumerfehn 95 e.V.
 

vom 01. April 1995
 

 in der Fassung vom 09. Juli 2005

 

§ 1

 

Name, Sitz

 

1) Der Verein hat den Namen "Fehntjer-Fußball-Freunde Blau-Gelb Berumerfehn 95". Er hat seinen Sitz in Berumerfehn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name "Fehntjer-Fußball-Freunde Blau-Gelb Berumerfehn 95 e.V.".

 

2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Nieders. Fußballverbandes e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

3) Das Geschäftsjahr erstreckt sich auf die Zeit vom 01.07. bis 30.06.

 

 

§ 2

 

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Fußballsports. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen und die Errichtung von Sportanlagen.

 

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen als Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Der Vereins ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

 

Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Für die Neugründung einer Abteilung ist die Zustimmung von 90 % aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 - ordentlichen Mitgliedern,

 - jugendlichen Mitgliedern im Alter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

 - fördernden Mitgliedern,

 - Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 5

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Die Aufnahme ordentlicher, jugendlicher und fördernder Mitglieder erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in den Ältestenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.

 

2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher und jugendlicher Mitglieder entsprechend.

 

3) Auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Ältestenrat können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

 - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

 - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

 - wegen groben unsportlichen Verhaltens oder

 - wegen Nichteinhaltung von berechtigten Anordnungen des Vorstandes.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.

 

4) Ein Mitglied kann desweiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

 

5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten

 

1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 8

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 - die Mitgliederversammlung,

 - der Vorstand,

 - der Ältestenrat.

 

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im dritten Quartal statt.

 

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand es einstimmig beantragt oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 

§ 10

 

Zuständigkeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

 - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

 - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,

 - Entlastung und Wahl des Vorstandes,

 - Wahl des Ältestenrates,

 - Wahl der Kassenprüfer/innen,

 - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

 - Genehmigung des Haushaltsplans,

 - Satzungsänderungen,

 - Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 - Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,

 - Beschlussfassung über Anträge,

 - Auflösung des Vereins.

 

2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

 - a) Feststellen der Stimmberechtigten,

 - b) Rechenschaftsberichte der Organsmitglieder und der Kassenprüfer,

 - c) Beschlussfassung über die Zulassung besonderer Anträge,

 - d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

 - e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende

       Geschäftsjahr,

 - f) Bestimmung eines Wahlvorstehers (alle 2 Jahre),

 - g) Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre),

 - h) Wahl der Mitglieder des Ältestenrates (alle 2 Jahre),

 - i) Wahl der Kassenprüfer/innen (alle 2 Jahre),

 - j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 11

 

Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende (Geschäftsbereich Finanzen und Organisation) durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Aushangkasten des Vereinslokals mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen sind 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

 

 

§ 12

 

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes (Geschäftsbereich Recht und Sport), bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes (Geschäftsbereich Finanzen und Organisation) und bei dessen/deren Verhinderung von dem (r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

3) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und in der Einberufung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen worden ist.

 

 

§ 13

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1) Stimmrecht besitzen die ordentlichen Mitglieder, die jugendlichen Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

2) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 14

 

Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Ältestenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf auf der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 15

 

Kassenprüfung

 

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl für die folgende Wahlperiode ist nicht zulässig.

 

2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 16

 

Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus:

- dem/der Vorsitzenden (Geschäftsbereich Finanzen und Organisation),

- dem/der Vorsitzenden (Geschäftsbereich Recht und Sport),

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem/der Kassenwart/in,

- dem/der Schriftführer/in,

- dem zbV-Mitglied,

- dem/der Fußballwart/in,

- dem/der Jugendwart/in.
 

2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß nach der Geschäftsordnung erfolgte. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu berichten.

 

3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der/die Vorsitzende (Geschäftsbereich Finanzen und Organisation),

- der/die Vorsitzende (Geschäftsbereich Recht und Sport),

- der/die stellvertretende Vorsitzende,

- der/die Kassenwart/in,

- der/die Schriftführer/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorsitzende gemeinsam oder durch einen der Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
 

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

 

§ 17

 

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 

§ 18

 

Ältestenrat

 

1) Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.

 

2) Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den/die Obmann/männin; der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er handelt nach einer Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.

 

3) Die Tätigkeit im Ältestenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.

 

 

§ 19

 

Aufgaben des Ältestenrat

 

1) Der Ältestenrat übernimmt Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes fällt. Er tritt auf Antrag eines jeden Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

 

2) Der Ältestenrat darf in eigener Verantwortung folgende Strafen verhängen:

 -  Verwarnung,

 -  Verweis,

 -  Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger           

    Suspendierung,

 -  Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Jahren.

 

3) Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig.

 

 

§ 20

 

Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und des Ältestenrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden, dem/der Obmann/männin bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden, dem/der Obmann/männin bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

 

§ 21

 

Auflösung des Vereins

 

1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins

- an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und

  ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden

  hat.

Eine Beitrittserklärung zum Ausfüllen am PC und zum Versenden per eMail findet Ihr hier!